Ab dem 1. September 2020 wird für EU-Ausfuhren in die ESA-Staaten die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich nach Vorlage von Erklärungen auf der Rechnung gewährt. Das gilt für
Exporteure, die im REX-System der EU registriert sind; oder
für Sendungen von Ausführern, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.
Ab diesem Zeitpunkt werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung, die von ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, von den ESA-Staaten nicht angenommen.
Quellenangaben
Nutzung des REX-Systems für EU-Ausfuhren im Rahmen des Interims-WPA EU-ESA ab 1.9.2020
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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