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Embargo gegen Liberia

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Jahr 2003 die Resolution (UNSCR) 1521 (2003) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia verabschiedet. Diese Maßnahmen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia umgesetzt.

 

Nach der Verabschiedung der Resolutionen UNSCR 1683 (2006) und UNSCR 1731 (2006) hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen.

 

Angesichts der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 19. Dezember 2007 die Resolution UNSCR 1792 (2007) verabschiedet, mit der die restriktiven Maßnahmen für Rüstungsgüter und für Reisen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurden. In die Resolution UNSCR 1792 (2007) wurde zudem die Verpflichtung aufgenommen, den Ausschuss nach Ziffer 21 der Resolution UNSCR 1521 (2003) über alle Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial zu unterrichten, die im Einklang mit Nummer 2 e oder 2 f der Resolution UNSCR 1521 (2003), Nummer 2 der Resolution UNSCR 1683 (2006) oder Nummer 1 b der Resolution UNSCR 1731 (2006) erfolgen.

 

Aus Gründen der Klarheit sollten die oben genannten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

 

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, an Liberia durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Ebenfalls untersagt wird,

a) technische Unterstützung, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

 

Artikel 2

(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a) Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b) Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, das von dem Ausschuss nach Nummer 21 der Resolution UNSCR 1521 (2003) (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) im Voraus genehmigt wird;

c) nicht letales militärisches Gerät, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat;

d) Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird;

e) Waffen und Munition, die den Angehörigen des Special Security Service (SSS) bereits für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt wurden und die für unbeschränkte operative Verwendung im Gewahrsam des SSS verbleiben, sofern ihre Weitergabe an den SSS vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurde, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition;

f) Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden, soweit diese Lieferungen auf gemeinsamen Antrag der Regierung Liberias und des Ausfuhrstaates vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurden, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition;

g) nicht letales militärisches Gerät, ausgenommen nicht letale Waffen und Munition, die dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurden, soweit diese ausschließlich zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

 

(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Absatz erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss von jeder Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g.

 

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um allen vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern, die

a) eine Bedrohung des Friedensprozesses in Liberia darstellen oder durch ihre Tätigkeit darauf hinwirken, den Frieden und die Stabilität in Liberia und in der Subregion zu unterhöhlen, einschließlich der hochrangigen Mitglieder der Regierung des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor und ihrer Ehegatten und der Mitglieder der früheren Streitkräfte Liberias, die Verbindung zu dem ehemaligen Präsidenten Charles Taylor unterhalten;

b) gegen das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, oder gegen das Verbot der Gewährung von technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz solcher Güter verstoßen haben;

c) bewaffneten Rebellengruppen in Liberia oder den Ländern der Region finanzielle oder militärische Unterstützung leisten oder mit Einrichtungen, die dies tun, verbunden sind.

 

(2) Durch Absatz 1 wird kein Staat verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern.

 

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss festlegt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Schaffung von Frieden, Stabilität und Demokratie in Liberia und die Herbeiführung von dauerhaftem Frieden in der Subregion, fördern würde.

 

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrates

der Vereinten Nationen gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.