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Änderung des Iran-Embargos (Stand: 12.02.2008)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten Güter und Technologien — einschließlich Software —, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial- Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, sowie andere Güter und Technologie, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Iran entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden. Zusätzliche Feststellungen dieser Art wurden nicht getroffen.

 

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden.

 

Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck definieren.

 

Schweden hat beantragt, dass seine Website, auf der die zuständigen Behörden genannt wird, in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgenommen werden, und Estland und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihrer Websites gebeten.

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

 

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

 

Die Anhänge I - "Liste der in Artikeln 2, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Güter und Technologien" und den Anhang III - "Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3, den Artikeln 6, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission" finden Sie im Link zu diesem Newsletter.