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Änderung des Embargos gegen Korea

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten Güter und Technologien, einschließlich Software, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden.

 

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen legte am 14. Oktober 2006 in der Resolution 1718 fest, dass die in den Dokumenten S/2006/814 und S/2006/815 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien Gegenstand dieses Verbots sind. Der zuständige Sanktionsausschuss legte am 1. November 2006 fest, dass die im Dokument S/2006/853 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien ebenfalls Gegenstand des Verbots sind.

 

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der GemeinsamenMilitärgüterliste der Europäischen Union (2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden.

 

Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck definieren.

 

Bulgarien, Österreich und Schweden haben beantragt, dass ihre Websites, auf denen die zuständigen Behörden

genannt werden, in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden, und Estland

und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihre Websites gebeten —

 

Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden gemäß den Anhängen der im Link aufgeführten Verordnung geändert.

 

nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten Güter und Technologien, einschließlich Software, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden.

 

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen legte am 14. Oktober 2006 in der Resolution 1718 fest, dass die in den Dokumenten S/2006/814 und S/2006/815 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien Gegenstand dieses Verbots sind. Der zuständige Sanktionsausschuss legte am 1. November 2006 fest, dass die im Dokument S/2006/853 der Vereinten Nationen genannten Güter und Technologien ebenfalls Gegenstand des Verbots sind.

 

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der GemeinsamenMilitärgüterliste der Europäischen Union (2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden.

 

Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck definieren.

 

Bulgarien, Österreich und Schweden haben beantragt, dass ihre Websites, auf denen die zuständigen Behörden

genannt werden, in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden, und Estland

und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihre Websites gebeten —

 

Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden gemäß den Anhängen der begefügten Verordnung geändert.