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Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Das Bundesministerium für Finanzen gibt Folgendes zur Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung bekannt:

 

Mit Info des BMF vom 23.10.2006, BMF-010219/0417-VI/9/2006, wird die Regelung betreffend die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung unter Verwendung der Sonder-UID wie nachstehend angeführt abgeändert und tritt an die Stelle der Information vom 10. Juli 2006, GZ. BMF-010219/0293-VI/9/2006:

 

"Die UStR Rz 3951 bis 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer "Sonder-UID").

 

Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die UID-Nummer des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), ausgenommen in der Zollanmeldung wird auch der Name und die Anschrift oder die TIN (Trader Identifikation Number) zur eindeutigen Identifikation des Warenempfängers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, sowie die von diesem Mitgliedstaat ausgestellte UID-Nummer dieses Warenempfängers angeführt.

 

Wird nur die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen lassen und - sofern eine UID-Nummer nicht automatisch erteilt wird - eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragen.

 

Diese Regelung ist ab 1. Oktober 2006 anzuwenden. Die UStR werden entsprechend angepasst werden."

 

Für die Umsetzung der vorstehend dargestellten Regelung in e-zoll bedarf es diesbezüglich jedoch noch einiger technische Änderungen.

Sobald auch die technische Abwicklung über e-zoll sichergestellt ist, ergeht eine gesonderte Information.

 

© Bundesministerium für Finanzen