Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) werden in verschiedenen Bereichen eingesetzt, um das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen. Derzeit sind die PSA zum Schutz vor einer Ansteckung mit Viren Gegenstand zollrechtlicher und anderer Regelungen auf nationaler und EU-Ebene.
Viele Hersteller haben sich auch auf Herstellung, Handel oder Einfuhr anderer Schutzausrüstungen spezialisiert. Schutzausrüstungen, die in Verkehr gebracht werden, entsprechen regelmäßig EU-weit harmonisierten Normen oder Teilen davon und müssen zudem eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der „PSA-Verordnung“ VO EU 2016/425 erfüllen.
Zahlreiche harmonisierte Normen werden regelmäßig aufgrund von aktuellen Entwicklungen oder Vorgaben technischer Art angepasst. Daher müssen von Zeit zu Zeit Anpassungen bei den Bezugsnummern der harmonisierten Normen vorgenommen werden. Einige werden geändert, andere z.B. gestrichen.
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Dies gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
In dieser Verordnung werden in Artikel 1 die Referenzen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In Artikel 2 werden die Referenzen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten gestrichen.
Quellenangaben
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/668
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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