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Brexit – Herausforderungen für Wirtschaftsbeteiligte

Es ist weiterhin unklar, welche konkreten Auswirkungen der Brexit auf den Handel mit Großbritannien haben wird.

Bis zum EU-Austritt ist GB in zollrechtlicher Hinsicht noch ein Mitgliedsstaat, d.h. es gelten:

keine Zollformalitäten im Warenverkehr
kein Nachweis des Warenursprungs im Warenverkehr
keine Zollzahlungen auf Drittlandswaren
kein Zoll auf britische oder EU-Waren im Warenverkehr
Waren aus GB gelten als EU-Waren im Handel mit Drittländern
zollfreier Handel im Rahmen aller EU-Freihandelsabkommen.

Es ist zu erwarten, dass GB die EU, ebenso den Binnenmarkt und die EU-Zollunion verlassen wird bzw. dies weiterhin Verhandlungsposition der EU sein wird. Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen werden ab diesem Zeitpunkt in jedem Fall Zollformalitäten zu beachten sein, die derzeit im Handel mit GB als Mitgliedstaat der EU nicht anfallen.

Die deutsche Zollverwaltung gibt auf ihrer Website Hinweise für Beteiligte, die im Handel mit GB bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind. Außerdem weist die Zollverwaltung auf grundsätzliche Punkte hin, die Unternehmen prüfen sollten, die Waren nach GB im- bzw. exportieren.

Quellenangaben

Meldung der Zollverwaltung zum Brexit  
Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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