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BIS: Hinweise zum Umgang mit Unternehmen auf der „Entity List“

Das Bureau of Industry and Security (BIS) gibt in zwei Mitteilungen Hinweise zum Umgang mit Unternehmen auf der „Entity List“.

Die „Entity List“ als Anhang zu § 744 Export Administration Regulations (EAR) enthält Einträge zu Personen und Unternehmen, bei denen Genehmigungspflichten für bestimmte Güter bestehen, die den US-Exportkontrollregeln unterliegen. Die Gelisteten werden aus US-Behördensicht als kritisch u.a. in Bezug auf die nationale Sicherheit der USA angesehen. Zuletzt erfolgten Listungen namhafter Telekommunikationsunternehmen mit weltweiten Standorten.


BIS stellt Anforderungen an gelistete Entities klar

Im Federal Register vom 20. August 2020 stellte das BIS die Anforderungen an gelistete Entities klar, die gemäß den EAR Teil einer Transaktion sind (Wirkung zum 17. August 2020). In dieser Entscheidung klärt das BIS die zusätzlichen Lizenzanforderungen für solche Personen, die auf der „Entity List“ gemäß dem Export Control Reform Act von 2018 aufgeführt sind. Insbesondere stellt diese letzte Regel die zusätzlichen Genehmigungsanforderungen als Bestandteil der „Entity List“ klar. Darüber hinaus stellt sie fest, dass diese Lizenzbedingungen für jede aufgelistete Entität gelten, wenn diese als Käufer, Zwischen- oder Endempfänger oder Endbenutzer gemäß der Definition in den EAR agiert.


Aufnahme von Huawei Technologies Co. (Huawei) in „Entity List“

In einer weiteren Mitteilung erläutert das BIS die Aufnahme von Huawei Technologies Co. (Huawei) und einer Reihe nicht US-amerikanischer Tochtergesellschaften in die „Entity List“.

Um der anhaltenden Bedrohung der nationalen Sicherheit und der außenpolitischen Interessen der USA, die von Huawei und seinen nichtamerikanischen Konzerngesellschaften ausgeht, weiter entgegenzutreten, hat das BIS in dieser Vorschrift drei Gruppen von Änderungen an den Kontrollen für Huawei und gelisteten, nichtamerikanischen Konzerngesellschaften vorgenommen:

1. Das BIS nimmt zusätzliche nicht US-amerikanische Konzerngesellschaften von Huawei in die „Entity List“ auf, da auch sie ein erhebliches Risiko der Beteiligung an Aktivitäten darstellen, die den nationalen Sicherheits- oder außenpolitischen Interessen der Vereinigten Staaten zuwiderlaufen.

2. Durch diese Bestimmung wird eine befristete allgemeine Lizenz für Huawei (TGL Temporary General License) und seine nichtamerikanischen Tochtergesellschaften aufgehoben und durch eine eingeschränktere Genehmigung ersetzt, die die nationale Sicherheit und die außenpolitischen Interessen der Vereinigten Staaten besser schützen soll.

3. Diese letzte Regel ändert als Reaktion auf öffentliche Kommentare das „General Prohibition Nr. 3“, auch bekannt als die Regel über im Ausland hergestellte direkte Produkte („foreign produced direct product rule“), um die Kontrolle über bestimmte im Ausland hergestellte Produkte zu revidieren, die kürzlich vom BIS eingeführt wurde. Diese Überarbeitungen stehen im Einklang mit den Befugnissen, die der Export Control Reform Act of 2018 vorsieht.

Quellenangaben

Federal Register Vol. 85, No. 162 - 1

Federal Register Vol. 85, No. 162 - 2

Bureau of Industry and Security (BIS)

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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