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BAFA-Merkblatt zum Zertifizierungsverfahren

Das BAFA hat auf seiner Website mit heutigem Datum ein Merkblatt zum Zertifizierungsverfahren nach § 2a AWG, § 2a AWV und Art. 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie (2009/43/EG) veröffentlicht.

Am 10. Juni 2009 wurde die Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (Verteidigungsgüterrichtlinie) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste innerhalb der EU. Die Richtlinie ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie gilt in Deutschland jedoch nicht unmittelbar, sondern bedarf der Umsetzung in nationales Recht (AWG und AWV). Diese Umsetzung ist in Deutschland nunmehr erfolgt. Das Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie trat am 4. August 2011 in Kraft.

Die Verteidigungsgüterrichtlinie sieht u. a. vor, eine Allgemeine Genehmigung (AGG) für zertifizierte Empfänger einzuführen. Mit der Zertifizierung soll insbesondere die Zuverlässigkeit des Empfängerunternehmens bescheinigt werden. Zertifizierte Empfänger können von ihren Vorlieferanten bestimmte Rüstungsgüter in vereinfachter Form durch eine Allgemeine Genehmigung des Lieferlandes, ohne Einzelgenehmigung, geliefert bekommen.

Der Vorteil des zertifizierten Unternehmens liegt somit nicht in einer erleichterten Abwicklung seiner Ausfuhren und Verbringungen, sondern in dem erleichterten Erhalt von Rüstungsgütern und damit in der Sicherung der Zulieferkette.

Eine derartige Erleichterung setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen zur Zertifizierung der Unternehmen als besonders zuverlässig innerhalb der EU harmonisiert sind und nach gleichen Standards angewendet werden. Aus diesem Grund beschreibt Art. 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie die Zertifizierungskriterien und enthält Vorgaben zum Zertifizierungsverfahren.

Für zertifizierte Empfänger ergeben sich weitere Erleichterungen im Rahmen des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen. Die Beförderung bestimmter Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr ist nunmehr allgemein genehmigt, wenn die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der EU versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges, sog. zertifiziertes Unternehmen ist. Darüber hinaus ist die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes zwischen zwei zertifizierten Unternehmen allgemein genehmigt.

Das BAFA macht in seinem Merkblatt weitere Angaben zur Zertifizierung zuverlässiger Empfänger sowie den Antragsvoraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikates und das Antragsverfahren selbst.

Quelle:

  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle