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Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen (Myanmar)

Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen vom 8. Januar 2008

 

1.Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang bezeichneten Personen bei gebietsansässigen Kreditinstituten

und anderen Gebietsansässigen sind untersagt.

 

2. Den im Anhang bezeichneten gebietsfremden natürlichen Personen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht zur

Verfügung gestellt werden.

 

3.Verfügungen nach Nummer 1 oder Bereitstellungen nach Nummer 2 können nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt werden,

wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Abs.3 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP vom 27. April 2006

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/ Myanmar (ABl. EU Nr. L 116 S. 77) in der Fassung des Gemeinsamen

Standpunkts 2007/750/GASP vom 19. November 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/

GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. EU Nr. L 308 S. 1) vorliegen.

 

4. Gebietsansässige Kreditinstitute haben unverzüglich alle Informationen über die Durchführung dieser Anordnung, insbesondere

die von Nummer 1 erfassten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, an die für die Erteilung von Genehmigungen

zuständige Stelle zu melden. Die jeweils zuständigen Stellen sind für Verfügungen über Gelder die Deutsche

Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen, 80281 München; Telefon 0 89/28 89 38 00, Telefax 0 69/70 90 97 38 00),

bei Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (65760 Eschborn,

Telefon 0 61 96/90 80, Telefax 0 61 96/90 88 00).

 

Quelle: www.ausfuhrkontrolle.info

 

5. Diese Anordnung wird hiermit gemäß §41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht

und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.