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Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung

Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen.

Die Anwendung der „Gebrauchtwarenregelung“ setzt jedoch zudem voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen. Die EU legt zukünftig einen strengeren Maßstab bei der Beurteilung an, ob der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird.

Grundsätzlich erfolgt der Nachweis des Ursprungs auch weiterhin durch eine Erklärung des Herstellers (Herstellererklärung).

Ab 1. Januar 2020 reicht allerdings der alleinige Hinweis, dass die Erklärung des Herstellers zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, nicht mehr aus. Es muss dann klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Präferenzregelung ist. Darüber hinaus ist in der Erklärung auf den ursprungsbegründenden Sachverhalt (z.B. die Listenbedingung) Bezug zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden (Hintergründe auf zoll.de).

Quellenangaben

Gebrauchtwarenregelung
Website der Deutschen Zollverwaltung

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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