Hand mit virtuellen Nachrichten

236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Aufnahme einer weiteren Person (16.09.2015)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 3. September 2015 beschlossen, eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses in unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU L 239 vom 15.09.2015 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1517 zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bekannt gegeben.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1517 DER KOMMISSION vom 11. September 2015 zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Quelle: EUR-Lex

Seminartipps:

Start-up-Seminar Exportkontrolle
Ihr professioneller Einstieg in die Exportkontrolle

Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen
Die operative Umsetzung der Exportkontrolle in der Tagespraxis

Grundlagen und Update der EU-Embargos
Schwerpunkt Russland, Ukraine, Iran, Syrien und weitere Staaten