In den AWA-News vom 26. Februar 2025 informierten wir bereits über das 16. Sanktionspaket, das die EU gegen Russland veröffentlicht hat. Im Folgenden weitere Informationen dazu.
Nachdem im 15. Sanktionspaket personenbezogene Maßnahmen im Vordergrund standen, sieht das 16. Sanktionspaket wieder eine Ausweitung der güterbezogenen Beschränkungen sowie diverse weitere Maßnahmen in verschiedenen Sektoren des Außenwirtschaftsverkehrs mit Russland, Belarus, der Krim und Sewastopol sowie den nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebieten der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja vor.
Das neue Sanktionspaket umfasst die Aufnahme von 83 weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ihre Vermögenswerte wurden eingefroren, und gegen Einzelpersonen wurde ein Reiseverbot verhängt.
Außerdem wurden 53 weitere Unternehmen aus Russland, China bzw. Hongkong, Indien, Kasachstan, Singapur, Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Usbekistan auf die Liste der Einrichtungen gesetzt, die den russischen Militär- und Industriekomplex unterstützen. Für diese Unternehmen gelten nun strengere Exportbeschränkungen.
Maßnahmen gegen die „russische Schattenflotte“
Um die Umgehung der Ölpreisobergrenze zu verhindern, wurden weitere 74 Schiffe der sogenannten russischen Schattenflotte sanktioniert. Diese Schiffe haben nun keinen Zugang mehr zu EU-Häfen und -Dienstleistungen.
Handelsbeschränkungen
Das Sanktionspaket enthält neue Exportverbote für bestimmte chemische Vorprodukte, Software für CNC-Maschinen, bestimmte Chromverbindungen und Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs). Darüber hinaus wurden weitere Chemikalien, Kunststoffe und Kautschuk in die Liste der verbotenen Güter aufgenommen. Ein neues Importverbot betrifft Primäraluminium aus Russland.
Weitere Maßnahmen
Die Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, ist Wirtschaftsbeteiligten aus der EU untersagt. Im Finanzsektor wurden 13 russische Finanzinstitute vom SWIFT-System ausgeschlossen.
Im Verkehrsbereich wurde das Flugverbot auf gelistete Luftfahrtunternehmen ausgedehnt, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder sonstiges Luftfahrtgerät und -technologie direkt oder indirekt an ein russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, befördern oder ausführen, sowie auf Organisationen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden. Darüber hinaus wurde im Rahmen des 16. Sanktionspakets eine Änderung in Bezug auf das Kraftverkehrsverbot vorgenommen, um zu verhindern, dass der russische Eigentumsanteil an Kraftverkehrsunternehmen in der EU 25 % übersteigt.
Quellenangaben
Pressemitteilung der Europäischen Kommission
Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH
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