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114. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002 (Taliban) (30.10.2009)

114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

 

Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi wurden 2002 bzw. 2003 in die Liste von Anhang I aufgenommen.

 

Beide Personen fochten den sie betreffenden Beschluss über die Aufnahme in die Liste an. Das Gericht erster Instanz wies ihre Nichtigkeitsklagen ab. Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz sind vor dem Gerichtshof anhängig.

 

Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs legte der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Frühjahr 2009 die Gründe für die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste vor. Die Kommission hat Mitteilungen an die genannten Personen veröffentlicht, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihnen auf Antrag mitgeteilt würden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Mitteilungen wurden an die in den entsprechenden Einträgen aufgeführten Anschriften versandt. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden den betreffenden Personen außerdem mit Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Anschrift ihrer Rechtsanwälte übermittelt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.

 

Die Kommission hat von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und von Herrn Faraj Faraj Hussein

Al-Sa’idi Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.

 

In der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, sind Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi gegenwärtig erfasst.

 

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

 

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Schreiben vom 16. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

 

Daher sollten die Beschlüsse über die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste durch neue Beschlüsse ersetzt werden, die bestätigen, dass sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geführt werden.

 

Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der 2002 und 2003 gefassten Beschlüsse gestützt haben, sollten die neuen Beschlüsse in Bezug auf Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Wirkung vom 30. Mai 2002 und in Bezug auf Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Wirkung vom 21. November 2003 gelten.

 

Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi am 16. September 2008 und am 23. März 2009. Die über Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi veröffentlichten Informationen sollten daher aktualisiert werden.

 

Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi am 11. August 2008, am 30. Januar 2009 und am 13. Februar 2009. Die über Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi veröffentlichten Informationen sollten daher aktualisiert werden

 

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, die Einträge betreffend Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi unter „Natürliche Personen“ werden bestätigt und erhalten folgende Fassung: (1) Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias a) Ayadi Chafiq Bin Muhammad, b) Ben Muhammad Ayadi Chafik, c) Ben Muhammad Aiadi, d) Ben Muhammad Aiady, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ayadi Chafig Ben Mohamed, g) Chafiq Ayadi, h) Chafik Ayadi, i) Ayadi Chafiq, j) Ayadi Chafik, k) Ajadi Chafik, l) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene-Meyer-Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; b) 129 Park Road, London, NW8, England; c) 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien; d) 20 Provare Street Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (letzte in Bosnien registrierte Anschrift); e) Dublin, Irland. Geburtsdatum: a) 21.3.1963 b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr: a) E423362 (tunesischer Pass, ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988, abgelaufen am 14.5.1993), b) 0841438 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.2003), c) 0898813 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1999 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina), d) 3449252 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.5.2001 vom Konsulat des Landes Bosnien und Herzegowina in London, abgelaufen am 30.5.2006). Nationale Kennziffer Nr.: 1292931. Weitere Angaben: a) Bei obiger belgischer Anschrift handelt es sich um ein Postfach. Nach Angaben der belgischen Behörden war diese Person nie in Belgien wohnhaft. b) Lebt Berichten zufolge in Dublin, Irland; c) Name des Vaters Mohamed, Name der Mutter Medina Abid; d) steht in Verbindung mit der Al-Haramain Islamic Foundation; e) bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wurde ihm im Juli 2006 entzogen, er verfügt nicht über ein gültiges bosnisch-herzegowinisches Dokument zur Identifzierung. Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.

 

Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi (alias a) Mohamed Abdulla Imad, b) Muhamad Abdullah Imad, c) Imad Mouhamed Abdellah, d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, e) Hamza Al Libi, f) Abdallah Abd al-Rahim). Anschrift: a) Leicester, Vereinigtes Königreich (Stand Januar 2009); b) Viale Bligny 42, Mailand, Italien (Imad Mouhamed Abdellah). Geburtsdatum: 28.11.1980. Geburtsort: a) Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, b) Gaza (Mohamed Abdulla Imad), c) Jordanien (Muhamad Abdullah Imad), d) Palästinensisches Gebiet (Imad Mouhamed Abdellah). Staatsangehörigkeit: libysch. Weitere Angaben: wohnhaft im Vereinigten Königreich im Januar 2009. Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.