Hand mit virtuellen Nachrichten

Neues Truppenzollrecht ab 1. November 2009

Am 28. Mai 2009 wurde das Truppenzollrechtsänderungsgesetz vom 19. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1090 veröffentlicht. Das Gesetz regelt Zoll- und Steuerfragen bei Waren, die von NATO-Hauptquartieren, ausländischen Streitkräften und ihren Mitgliedern (berechtigte Personen) eingeführt, ausgeführt oder aus dem Inland bezogen werden. In seinem Artikel 1 beinhaltet das Truppenzollrechtsänderungsgesetz das neue Truppenzollgesetz (TrZollG).

 

Die das neue Truppenzollgesetz ergänzende Truppenzollverordnung (TrZollV) vom 24. August 2009 wurde am 28. August 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2947 veröffentlicht.

 

Gesetz und Verordnung treten zum 1. November 2009 in Kraft und lösen das bisherige Truppenzollgesetz aus dem Jahre 1962 und die Truppenzollordnung aus dem Jahre 1963 ab. Eine Änderung war notwendig geworden, da zum einen Begriffe und Vorgehensweisen nicht mehr zum geltenden europäischen Zollrecht passten und zum anderen Möglichkeiten zur Reduzierung von Bürokratiekosten genutzt werden sollten.

 

Mit dem Truppenzollgesetz wird das neue Zollverfahren der Truppenverwendung geschaffen. Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren, auf das jedoch der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung grundsätzlich anzuwenden sind.

 

Die Truppenverwendung löst die bisherige nicht vorübergehende Zollgutverwendung nach § 1 Truppenzollgesetz 1962 ab. Nach § 24 Absatz 1 TrZollG gelten alle Waren, die sich mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in diesem Zollverfahren befinden, als in die Truppenverwendung übergeführt.

 

Im Verfahren der Truppenverwendung können Nichtgemeinschaftswaren unter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Gemeinschaftswaren, die berechtigten Personen unter Steuerbegünstigung geliefert werden, durch diese Personen ge- und verbraucht werden. Wie schon das frühere Recht verfolgt das Zollverfahren der Truppenverwendung den Zweck, die Einhaltung der Voraussetzungen der Begünstigung der berechtigten Personen laufend zu überwachen.

 

Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere bewilligt werden. Dies löst den bisherigen sog. Verteilerverwendungsverkehr ab. Bestehende Bewilligungen zum Verteilerverwendungsverkehr gelten nach § 24 Absatz 2 TrZollG bis zum 30. April 2010 als Bewilligungen nach § 3 Absatz 2 TrZollG.

 

Anders als in dem bisherigen Recht ist die Truppenverwendung für berechtigte Personen nicht mehr bewilligungsbedürftig. Der zulässige Umfang der Verwendung ergibt sich nun vielmehr aus § 17 TrZollG. Jede danach nicht zulässige Verwendung, wie z.B. die Übernahme von Waren durch eine nichtberechtigte Person, erfordert die vorherige Zuführung der Ware zu einer neuen zulässigen zollrechtlichen Bestimmung.

 

§ 16 TrZollG regelt diese Zuführung von Waren aus der Truppenverwendung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung, insbesondere anlässlich ihrer Übernahme durch nichtberechtigte Personen. Die nichtberechtigte Person, die Waren aus der Truppenverwendung übernehmen möchte, ist danach verpflichtet, diese Absicht bereits vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Über die Erfüllung dieser Verpflichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Übernahme vorzulegen ist. Nach der Übernahme sind die Waren der zuständigen Zollstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung zu gestellen.

 

Die frühere verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen der Entnahme in den freien Verkehr und der Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung ist entfallen.

 

Werden Waren aus der Truppenverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, entsteht die Einfuhrabgabenschuld nun nach Artikel 201 ZK. Abgabenschuldner ist daher jetzt nur noch der Anmelder. Nur für den Fall, dass eine Ware zweckwidrig verwendet wird, z.B. weil eine nichtberechtigte Person die Waren ohne zollamtliche Mitwirkung übernommen hat, enthält das Truppenzollgesetz mit § 19 TrZollG einen eigenen Entstehungstatbestand. Hier sind wie bisher die an der zweckwidrigen Verwendung beteiligten Personen Gesamtschuldner. § 19 TrZollG wird ergänzt durch § 25 TrZollV, der geringfügige Pflichtverletzungen, die keine Abgabenschuld zur Folge haben, abschließend aufzählt.

 

 

© Bundesministerium der Finanzen