Der Rat hat eine Person und 21 Einrichtungen in die Liste derer aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) unterliegen, und damit die Sanktionen in EU-Recht umgesetzt, die am 30. März 2018 von dem mit der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss verhängt wurden. Die restriktiven Maßnahmen bedeuten, dass die Vermögenswerte bestimmter Einrichtungen und Personen eingefroren werden; für letztere gilt zudem ein Einreiseverbot.
Die Sanktionen wurden gegen die DVRK als Reaktion auf ihre Aktivitäten zur Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Raketen verhängt, die gegen zahlreiche Resolutionen des UN-Sicherheitsrates verstoßen.
Mit dem Beschluss erhöht sich die Gesamtzahl der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gegen die DVRK unterliegen, auf 80 Personen und 75 Einrichtungen, wie sie von den Vereinten Nationen aufgeführt sind. Darüber hinaus wurden 55 Personen und 9 Einrichtungen von der EU autonom sanktioniert.
Die entsprechenden Rechtsakte finden Sie im EU-Amtsblatt vom 09.04.2018.
Quellenangaben
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/548
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP)
North Korea: EU aligns its restrictive measures with latest UN sanctions
EUR-Lex
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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