Kurz vor dem Oktoberfest in München trifft der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung für alle Brezelverkäufer (BFH Urteil vom 3.8.2017, V R 15/17).
In einem Rechtsstreit ging es um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Brezeln sowie um entsprechende Fragen der Zurechnung von Sitzgelegenheiten und Tischen. Sofern eine Brezel lediglich als Ware geliefert wird, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Werden hingegen auch eine Sitzgelegenheiten oder Vorrichtungen zum Verzehr bereitgestellt, handelt es sich um einen Restaurationsumsatz für den der Regelsteuersatz (19%) Anwendung findet.
Der BFH hat entschieden, dass ein Brezelverkäufer, der auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers verkauft, den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden hat. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Streitfall die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten anpachtete und die „Breznläufer“ daraufhin in den Reihen des Festzeltes die Brezeln mobil verkauften. Der BFH rechnete die Festzeltgarnituren des Festzeltbetreibers der Klägerin nicht zu. Laut BFH handele es sich um eine Lieferung von Backwaren und nicht um eine Restaurationsdienstleistung mit überwiegendem Dienstleistungselement. Der BFH entschied damit entgegen dem Finanzgericht und der Ansicht der Finanzverwaltung und verwies darauf, dass die Breznverkäufer keine Verfügungs- oder Dispositionsbefugnis an den Festzeltgarnituren hätten und eine eigene Bewirtung ausüben. Damit bestand für die Klägerin und ihre Kunden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität im Festzelt nur die Möglichkeit einer bloßen Mitbenutzung der Sitzgelegenheiten mit Tisch im Rahmen eines Getränke- und Speisenbezugs vom Festzeltbetreiber.
Nicht nur für das Oktoberfest 2017 ist das Urteil interessant. Auch für andere Abgrenzungsfragen im Bereich der Abgrenzung von Essenlieferungen vs. Restaurationsdienstleistung ist die Entscheidung von Bedeutung.
Quellenangaben
Bundesfinanzhof (BFH)
Redaktionell bearbeitet durch
Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt / Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, München und Hamburg
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