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Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest steuerbegünstigt

Kurz vor dem Oktoberfest in München trifft der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung für alle Brezelverkäufer (BFH Urteil vom 3.8.2017, V R 15/17).

In einem Rechtsstreit ging es um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Bre­zeln sowie um entsprechende Fragen der Zurechnung von Sitzgelegenheiten und Tischen. Sofern eine Bre­zel lediglich als Ware geliefert wird, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Werden hingegen auch eine Sitzgelegenheiten oder Vorrichtungen zum Verzehr bereitgestellt, handelt es sich um einen Restau­ra­tionsumsatz für den der Regelsteuersatz (19%) Anwendung findet.

Der BFH hat entschieden, dass ein Brezelverkäufer, der auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesn­bre­zn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers verkauft, den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden hat. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechts­auffassung der Finanz­verwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Bre­zelverkäufer einen restaurant­ähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % un­terliegen sollte.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Streitfall die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufs­stä­nde in mehreren Festzelten anpachtete und die „Breznläufer“ daraufhin in den Reihen des Festzeltes die Brezeln mobil verkauften. Der BFH rechnete die Festzeltgarnituren des Festzeltbetreibers der Klägerin ni­cht zu. Laut BFH handele es sich um eine Lieferung von Backwaren und nicht um eine Restaura­­tions­die­nstleistung mit überwiegendem Dienstleistungs­element. Der BFH entschied damit entgegen dem Finan­zgericht und der Ansicht der Finanzverwaltung und verwies darauf, dass die Breznverkäufer keine Verfü­gungs- oder Dispositionsbefugnis an den Festzeltgarnituren hätten und eine eigene Bewirtung ausüben. Damit bestand für die Klägerin und ihre Kunden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität im Festzelt nur die Möglichkeit einer bloßen Mitbenutzung der Sitzgelegenheiten mit Tisch im Rahmen eines Getränke- und Speisenbezugs vom Festzeltbetreiber.

Nicht nur für das Oktoberfest 2017 ist das Urteil interessant. Auch für andere Abgrenzungs­fragen im Be­reich der Abgrenzung von Essenlieferungen vs. Restaurationsdienstleistung ist die Entscheidung von Bedeutung.

Quellenangaben

Bundesfinanzhof (BFH)

Redaktionell bearbeitet durch

Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt / Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), geschäftsführender Gesell­sch­after der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, München und Hamburg

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