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Warenverkehr mit Tunesien im Rahmen der Pan-Euro-Med-Zone

Mit dem im ABl. (EU) Nr. L 260 vom 21. September 2006 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 28. Juli 2006 ist das Protokoll Nr. 4 (Ursprungsprotokoll) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tunesischen Republik geändert worden. Der Beschluss ist am 28. Juli 2006 in Kraft getreten und gilt seit dem 01. August 2006.

 

Die Änderungen des Protokolls Nr. 4 dienen in der Hauptsache der schrittweisen Einbeziehung der Färöer-Inseln, Ägyptens, Algeriens, Israels, Jordaniens, des Libanons, Marokkos, Syriens, Tunesiens, des Westjordanlands und des Gazastreifens in das System der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung. Dies gilt insbesondere für die Einführung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und der Rechnungserklärung EUR-MED als weitere Präferenznachweise.

 

Bezüglich der Besonderheiten des erweiterten Kumulierungssystems, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung, wird auf die Aktuelle Meldung vom 23. Januar 2006 verwiesen.

 

Weitere wesentliche Änderungen des neuen Ursprungsprotokolls sind:

 

- der Entfall des Verfahrens der vereinfachten Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,

- die Einführung der Möglichkeit der Abgabe einer Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer),

- die Einführung des Verbots der Zollrückvergütung und Zollbefreiung (so genanntes Draw-Back-Verbot),

- die Einführung einer Bestimmung zur Verwaltung von Lagerbeständen von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft nach dem Verfahren der

buchmäßigen Trennung und

- die Möglichkeit einer Durchbrechung des Territorialitätsprinzips unter bestimmten Voraussetzungen.

 

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