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Waffenembargos der UN: Runderlass 2/2009 des BMWI vom 13.01.2009

das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 13.01.2009 den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2009 "Ausfuhr; bestehende Waffenembargos" im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

 

Er hat folgenden Inhalt:

 

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit Resolution vom 10. Juli 2008 (S/RES/1823 (2008)) das mit den Ziffern 9 und 10 der Resolution 1011 (1995) verhängte Waffenembargo gegen Ruanda aufgehoben. Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2007 vom 27. Juni 2007 (BAnz. S. 6731) wird daher wie folgt gefasst:

 

1. Waffenembargos beinhalten Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL). Für die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Staaten bzw. an Personen und Organisationen werden aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Beschlüssen der Europäischen Union bzw. Entscheidungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Regel keine Genehmigungen erteilt. Waffenembargos bestehen gegen folgende Staaten:

 

a) Waffenembargos aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder von Gemeinsamen Standpunkten des Rates der Europäischen Union

Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)

Demokratische Republik Kongo

Demokratische Volksrepublik Korea

Irak

Iran

Libanon

Liberia

Myanmar

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sudan

Usbekistan

b) Waffenembargos aufgrund sonstiger Beschlüsse des Rates

der Europäischen Union

China

c) Waffenembargos aufgrund von Beschlüssen der OSZE

Armenien

Aserbaidschan

Neben den Waffenembargos gegen Staaten haben die Vereinten Nationen in den Sicherheitsratsresolutionen 1373 (2001) und 1390 (2002) und die Europäische Union in Gemeinsamen Standpunkten vom 27. Dezember 2001 (2001/930/GASP, ABl. EG Nr. L 344 S. 90, 2001/931/GASP, ABl. EG Nr. L 344 S. 93) sowie vom 27. Mai 2002 (2002/402/GASP, ABl. EG Nr. L 139 S. 4) Waffenembargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beschlossen. Die Waffenembargos richten sich gegen

– die durch den nach Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss gelisteten Personen und Organisationen sowie

– die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2001/931/GASP genannten Personen und Organisationen.

 

Der Kreis der von Waffenembargos betroffenen Staaten bzw. Personen und Organisationen kann sich jederzeit ändern. Die Ausführer sind gehalten, sich über Änderungen zu informieren.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn,

Telefon: 0 61 96-9 08-0,

Telefax: 0 61 96-9 08-8 00,

www.bafa.de,

erteilt entsprechende Auskünfte.

 

2. Unabhängig von bestehenden Waffenembargos bedarf die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste immer einer behördlichen Genehmigung. Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern kann im Falle einer militärischen Endverwendung Beschränkungen nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 159 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 vom 24. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 325 S. 1), unterliegen, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder c besteht.

 

Berlin, den 13. Januar 2009

V B 2 - 48 03 00/5

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Im Auftrag

Wendling

 

 

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Hinweis der AWA in eigener Sache:

Auf der Website der AWA ist ein Merkblatt zu den Embargoländern abrufbar. Hier wird Ruanda aus darstellungstechnischen Gründen weiter als Embargoland geführt. Dies hat den Hintergrund, dass § 69 b AWV die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Ruanda weiter verbietet. Unabhängig vom Wegfall des UN Waffenembargos besteht daher für deutsche Ausführer weiter die Situation des Verbots der Ausfuhr derartiger Güter nach Ruanda.

Sollte die Vorschrift geändert / gestrichen werden, werden wir das Merkblatt ebenfalls ändern.