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Verlängerte Fristen bei Prüfung von AEO-Voraussetzungen

Die neue delegierte Verordnung der Kommission hat zu Neuerungen bei der Prüfung von Art. 39 Buchst. a UKZ geführt. Ganz konkret geht es um die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften beim AEO. Die in Art. 24 UZK-DVO genannten Personen dürfen keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen das Zoll- und Steuerrecht sowie keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben.

Art. 13 (4) UZK-DelVO sieht nun die Möglichkeit vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu verlängern, wenn die zuständigen Zoll- und Steuerbehörden wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften oder das Steuerrecht ermitteln. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten.

Art. 17 (1) UAbs. 2 UZK-DelVO geht noch einen Schritt weiter: Die Zollbehörden müssen eine Entscheidung so lange aussetzen, bis festgestellt wird, ob ein Wirtschaftsbeteiligter einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat. Diese Verpflichtung erstreckt sich nunmehr auch auf Fälle schwerer Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers.

Da die Einhaltung der Vorschriften über den AEO hinaus Voraussetzung für viele andere Bewilligungen ist, können diese Verlängerungen praktisch alle Bewilligungen treffen.

Quellenangaben

Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020

Verfasser:

Prof. Dr. Peter Witte, StB
Geschäftsführer der AWB-Steuerberatungsgesellschaft mbH
 

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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