Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermöglicht mit einer Allgemeinverfügung die vereinfachte Ausfuhr von Betäubungsmitteln zur therapeutischen Anwendung in die Ukraine und deren Nachbarländer, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind.
Die nach Nummer 1.5 der Allgemeinverfügung vorzunehmende Eintragung ist in der Ausfuhranmeldung auf das Feld 31 „Warenbezeichnung“ und das Feld „Vermerk“ (Positionsebene) aufzuteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nutzung der Erleichterungen nach der Allgemeinverfügung weiterhin auch eine Warenbeschreibung im Feld „Warenbezeichnung“ für die auszuführende Ware in der Zollanmeldung anzugeben ist (siehe ATLAS-Info 0300/22).
Eine weitere ATLAS-Meldung listet neue Codierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form auf.
Quellenangaben
Vereinfachte Betäubungsmittelausfuhr zur Versorgung der ukrainischen Bevölkerung
Unbürokratische Arzneimittel-Lieferungen für die Ukraine
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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