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Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von bestimmten gelisteten Gütern

Das Informationstechnikzentrum Bund informiert in einer ATLAS-Meldung über die Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von (nicht) in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bedarf die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter der Genehmigung. Zur Abgrenzung von nicht von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfassten Gütern bzw. bei Ausfuhren von gelisteten Gütern und Technologien im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro stehen in der Unterlagenliste I0136 zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlagen zur Verfügung:

3LNA/812 – „Güter und Technologien, die nicht von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst sind“

3LNA/83 – „Die Güter und Technologien unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 3 AWV keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV (Güter und Technologien des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste)“

Weitere Informationen hierzu können Sie der ATLAS-Info 1483/19 des Informationstechnikzentrum Bund entnehmen.

Quellenangaben

ATLAS-Info 1483/19

Informationstechnikzentrum Bund

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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