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Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Restriktive Maßnahmen gegen Iran) für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden

das Bundesministerium für Finanzen hat auf seiner Website unter www.zoll.de Informationen für Wirtschaftsbeteiligte zur "Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Restriktive Maßnahmen gegen Iran) für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden" veröffentlicht.

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 27. Oktober 2010 ist die VO (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 423/2007 in Kraft getreten. Die Verordnung beinhaltet eine Verschärfung der bestehenden Sanktionen sowie die Einführung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen.

Im Rahmen der Verschärfung erfolgte unter anderem mit Artikel 27 der VO eine Ausweitung der Vorabanmeldepflicht. Diese sieht für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden, die Verpflichtung vor, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln. Dadurch soll die Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, verhindert werden.

Die Modalitäten betreffend die Verpflichtung zur Abgabe der Vorabanmeldung entsprechen den einschlägigen Bestimmungen für die summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung, einschließlich der Vorgaben für die Zollanmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) und der Verordnung 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO -). Die dabei im Wesentlichen zu beachtenden Regelungen werden im Folgenden dargestellt:

1. Allgemeine Regelungen

1.1 Anmeldepflichtige Person

1.2 Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung

1.3 Inhalt der Vorabanmeldung

1.4 Ablauf, wenn mehrere Flug-/Seehäfen im Zollgebiet der Union angeflogen/-gelaufen werden

1.5 Verzicht auf die Abgabe von Vorabanmeldungen

2. Abgabe der Vorabanmeldung

2.1 Vorabanmeldung mittels Zollanmeldung

2.2 Vorabanmeldung ohne Zollanmeldung

2.3 Verfahrensweise ab 1. Januar 2011

3. Ergänzende Hinweise

3.1 Ahndungsrechtliche Konsequenzen

3.2 Kontakt

Den Volltext des Merkblattes finden Sie auf dem nachfolgenden Link