Mit Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.11.2010 Nr. L 307) wurde die Zollkodex-DVO im Bereich der APS geändert. Danach bedarf es nicht mehr des Nachweises der Direktbeförderung, um die Präferenzbehandlung im APS-System (Präferenzen gegenüber den Entwicklungsländern) gewähren zu können. Das Anmelden eines Direktnachweises zur Gewährung von APSPräferenzen
ist demnach nicht mehr erforderlich.
Die Neufassung des Artikels 74 ZK-DVO tritt mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft und wurde im IT-Verfahren ATLAS berücksichtigt. Der Nachweis der Nämlichkeit der Waren ist auf Anforderung der Zollbehörden zu belegen.
Quelle: www.zoll.de (Bundesministerium der Finanzen)