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Verzicht des Direktbeförderungsnachweises bei der Gewährung von Präferenzen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS)

Um im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) einen Präferenzzollsatz zu gewähren, musste bisher der Nachweis der Direktbeförderung erbracht werden.

Mit Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.11.2010 Nr. L 307) wurde die Zollkodex-DVO im Bereich der APS geändert. Danach bedarf es nicht mehr des Nachweises der Direktbeförderung, um die Präferenzbehandlung im APS-System (Präferenzen gegenüber den Entwicklungsländern) gewähren zu können. Das Anmelden eines Direktnachweises zur Gewährung von APSPräferenzen

ist demnach nicht mehr erforderlich.

Die Neufassung des Artikels 74 ZK-DVO tritt mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft und wurde im IT-Verfahren ATLAS berücksichtigt. Der Nachweis der Nämlichkeit der Waren ist auf Anforderung der Zollbehörden zu belegen.

Quelle: www.zoll.de (Bundesministerium der Finanzen)