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Summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen

Seit dem 1. Januar 2011 sind vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der zuständigen Ein- bzw. Ausgangszollstelle summarische Eingangsanmeldungen bzw. summarische Ausgangsanmeldungen abzugeben.

Eine summarische Ausgangsanmeldung entfällt in Fällen, in denen die Vorlage einer Ausfuhranmeldung erforderlich ist. Bei der Einfuhr ist auch bei Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung eine summarische Eingangsanmeldung bei der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Die Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen muss elektronisch über das Verfahren ATLAS-EAS erfolgen. Es steht außerdem die Internet-ICS-Anmeldung (IIA) für die Abgabe von summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen zur Verfügung. Der Beförderer ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen abgegeben werden (Artikel 36b Abs. 3 Zollkodex und Artikel 182d Abs. 3 Buchstabe a) Zollkodex i.V.m. Artikel 842a Abs. 5 ZK-DVO). Die Abgabe kann jedoch auch von einer anderen Person erfolgen.

Wenn eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, ist zusätzlich bei Ankunft des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels bei der ersten Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft die Abgabe einer Ankunftsmeldung erforderlich. Die Mitteilung der Gestellung erfolgt zudem ab dem 1. Januar 2011 mit der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.

Die rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung ergibt sich aus den Artikeln 36a und 182a Zollkodex. Die entsprechende Änderung des Zollkodexes aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 gilt nunmehr ab dem 1. Januar 2011.

Erläuterungen zu den erforderlichen Angaben in summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung sind im Merkblatt zu den Sicherheitsdaten (Link untenstehend) enthalten.

Quelle: www.zoll.de