Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union wird empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23.02.2022 eine Zollschuld.
Quellenangaben
Amtsblatt der EU CI 87/1 vom 23.02.2022
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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