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Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website über die Übermittlung von Websiteauszügen ab dem 1. Februar 2019.

Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigunges sind diesem grundsätzlich weitere Dokumente beizufügen, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen.

Ab dem 1. Februar 2019 sind zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders – seitens des Antragstellers – zu übermitteln.

Generelle Informationen zur Stellung eines Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsantrag finden Sie im neuen BAFA-Merkblatt optimierte Antragstellung.

Für welche Verfahrensarten eine Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt und in welchen Fällen dies nicht notwendig ist, erfahren Sie auf der Website des BAFA unter folgendem Link.

Außerdem hat das BAFA neue bzw. aktualisierte Merkblätter veröffentlicht. Folgende Merkblätter sind jetzt auf der BAFA-Website verfügbar:

Exportkontrolle und das BAFA (5. Auflage / Stand November 2018)
Firmeninterne Exportkontrolle / englische Übersetzung: Internal Compliance Programmes – ICP
Optimierte Antragstellung (neu)
Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter (neu)

Quellenangaben

Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA
Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle
Merkblatt Internal Compliance Programmes – ICP
Merkblatt Optimierte Antragstellung
Merkblatt Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter
BAFA-Newsletter: Exportkontrolle Aktuell Januar 2019
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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