Hand mit virtuellen Nachrichten

Übergangsregelungen für die Abgabe summarischer Ein- und Ausgangsanmeldungen

Seit dem 1. Januar 2011 sind vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der EU bzw. aus dem Zollgebiet der EU Summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen abzugeben.

 

Die bisher geltenden Übergangsregelungen werden wie folgt geändert:

Bis zum 28. Februar 2011 ist nicht zu beanstanden, wenn eine Summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung nicht abgegeben wird. Die Beteiligten sind jedoch soweit wie im normalen Verwaltungsbetrieb möglich auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. 

Dies gilt aufgrund der besonderen außenwirtschaftsrechtlichen Vorabanmeldepflichten (vgl. z.B. Artikel 27 der Iran-Verordnung - VO (EU) Nr. 961/2010) nicht beim Verbringen von Waren aus oder in folgende(n) Drittstaaten: Iran, Nordkorea, Somalia und Eritrea. 

Ab dem 1. März ist eine Summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung bei der Gestellung vom Beteiligten nachzufordern, sofern sie nicht schon vor dem Verbringen in das bzw. aus dem Zollgebiet der EU abgegeben wurde. Ohne Abgabe einer summarischen Ein- bzw. Ausgangsanmeldung unterbleibt die weitere Abfertigung der Warensendung.Die Abgabe kann bei der Gestellung mittels einer Internetzollanmeldung oder schriftlich auf dem Sicherheitsdokument (Vordruck 033023) erfolgen. 

Von der Nachforderung der Summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung bei Gestellung kann bis auf Weiteres abgesehen werden, wenn der jeweilige Wirtschaftsbeteiligte nachweist, dass er rechtzeitig Anstrengungen unternommen hat, um die Anbindung an ATLAS-EAS sicherzustellen. 

Die weiteren Einzelheiten zum Verfahren ab dem 1. März 2011 und zu den Anforderungen an den Nachweis werden noch mitgeteilt. 

Über die Einführung von Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit der Abgabe von Summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Stand der Meldung: 1. Februar 2011 (c) www.zoll.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter nachfolgendem Link: