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Beschränkungen im Außenwirtschafsverkehr mit Tunesien

Auf seiner Homepage teilt das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mit, dass der Rat der EU durch Beschluss vom 31.01.2011 (2011/72/GASP) restriktive Maßnahmen gegen bestimmte tunesische Personen und Organisationen beschlossen hat.

In diesem Beschluss ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum von Personen stehen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind, eingefroren werden. Es soll verhindert werden, dass durch eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes behindert und der Aufbau einer Demokratie untergraben wird.

Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Es handelt sich um Finanzsanktionen gegen derzeit 48 natürliche Personen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gelistet sind. Deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren. Ferner dürfen den in Anhang I genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Quelle: BAFA vom 10.02.2011 auf www.ausfuhrkontrolle.info