Die deutsche Zollverwaltung gibt auf ihrer Website Hinweise zur korrekten Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im Warenverkehr mit der Türkei. Hintergrund ist der Ablauf der Übergangsfrist einer Wortlaut-Änderung in der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zum 1. September 2019.
Demnach sind laut zoll.de nach Ablauf der Übergangsfrist für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung „ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI“ enthalten. Dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die in einem vereinfachten Verfahren verwendet werden. Die Verwendung von „alten“ Warenverkehrsbescheinigungen kann in der Türkei zur Nichtanerkennung der Bescheinigung führen.
Quellenangaben
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
Seminartipps
Exportkontrolle und Zoll in der Türkei
Aktuelle Herausforderungen im Warenverkehr mit der Türkei
Nächste Termine:
- 24.10.2019 in München