Durch das sogenannte 1. Corona-Steuerhilfegesetz war in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für die Gastronomie eine neue Steuersatzermäßigung (7 %) eingeführt worden für die „nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“ Das BMF hatte dazu mit Schreiben vom 02.07.2020 Pauschalregelungen getroffen, wie z.B. zur Gesamtkaufpreisaufteilung von Menüpreisen in der Gastronomie und von Pauschalpreisen in der Hotel- und Veranstaltungsbranche.
Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Das BMF hatte mit Schreiben vom 30.06.2020 zu den gesetzlichen Steuersatz-Neuregelungen erläuternd Stellung genommen.
Nun steht das Ende der temporären Steuersatzsenkung bevor und zum 01.01.2021 müssen alle Unternehmen ihre Abrechnungen wieder auf 7 % bzw. 19 % umstellen. Diese Umstellung allein birgt bereits erhebliche Umstellungsfragen in Bezug auf den Leistungszeitpunkt und etwaige Rechnungsberichtigungen auf.
Offene Fragen werfen aber vor allem Dauersachverhalte sowie Anzahlungs- und Vorauszahlungsrechnungen auf. Des Weiteren ist die wichtige Frage, ob mit einem Gutschein die Steuersatzsenkung noch ins neue Jahr „gerettet“ werden kann, derzeit in der Diskussion.
Mit BMF-Schreiben vom 4.11.2020 hat die Verwaltung nunmehr ergänzend zu Einzelfragen der befristeten Steuersatzermäßigung allgemein sowie der Gastronomie Stellung genommen.
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Quellenangaben
Redaktionell bearbeitet durch
Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt | Steuerberater | Diplom-Finanzwirt
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