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Stammdatenaktualisierung EORI/ AEO & Verfahrensübergang Ausfuhr/ Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks mit dem Wasserzeichen "Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke"

In der ATLAS Teilnehmer-Info 2412/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 2412/2014 vom 28.04.2014 informiert das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) über eine Stammdatenaktualisierung EORI/ AEO einerseits und über den Verfahrensübergang Ausfuhr/ Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks mit dem Wasserzeichen "Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke" andererseits wie folgt:

ATLAS-EORI/ AEO:
Stammdatenaktualisierung EORI/ AEO

Aufgrund von vorbereitenden Maßnahmen zum ATLAS-Releasewechsel 8.5 werden am Montag, dem 05. Mai 2014 und Dienstag, dem 06. Mai 2014 AEO- und EORI-Daten weder aus Brüssel übermittelt noch nach Brüssel versendet. Der AEO- und EORI-Datenbestand in ATLAS wird erst am 07. Mai 2014 wieder aktuell sein.

ATLAS-Ausfuhr (AES):
Verfahrensübergang Ausfuhr/Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks mit dem Wasserzeichen "Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke"

Wird ein deutscher Ausfuhrvorgang mit:

  • Gemeinschaftswaren (Verfahrenscode „10xx“, „11xx“, „21xx“, „22xx“ oder „23xx“) oder
  • mit Gemeinschaftswaren (Verfahrenscode „10xx“, „11xx“, „21xx“, „22xx“ oder „23xx“) und Nichtgemeinschaftswaren (Verfahrenscode „31xx“)

in ein Versandverfahren überführt, so erfolgt mit der Beendigung des Versandverfahrens durch eine inländische Bestimmungsstelle die automatische Ausgangsbestätigung und Erledigung des Ausfuhrvorganges.

Da sich die Waren zum Zeitpunkt der Ausgangsbestätigung noch im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden, liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Nachweises für Umsatzsteuerzwecke für die angemeldeten Gemeinschaftswaren nicht vor.

Aus diesem Grund werden entsprechende Ausgangsvermerke ab dem 17.05.2014 mit dem Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“ versehen.

Der Ausführer hat den tatsächlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gegenüber dem Finanzamt nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in geeigneter Form nachzuweisen.

Betroffene Unternehmen haben in diesem Fall des kombinierten Ausfuhr- und Versandverfahrens darauf zu achten, dass Vorkehrungen für den Erhalt der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) notwendigen Belegnachweise erhalten und vorgehalten werden.

Link: ATLAS – Info 2412/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 2412/20

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

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