Die restriktiven Maßnahmen gegen Somalia werden dahingehend geändert, dass bestimmte Organisationen von dem Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen ausgenommen sind.
Dies betrifft die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind.
Der Beschluss 2010/231/GASP wird daher geändert.
Quellenangaben
VERORDNUNG (EU) 2017/2415 DES RATES
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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