Hand mit virtuellen Nachrichten

Somalia: Änderungen der restriktiven Maßnahmen

Die restriktiven Maßnahmen gegen Somalia werden dahingehend geändert, dass bestimmte Organisationen von dem Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen ausgenommen sind.

Dies betrifft die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind.

Der Beschluss 2010/231/GASP wird daher geändert.
 

Quellenangaben

VERORDNUNG (EU) 2017/2415 DES RATES

EUR-Lex

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Seminartipps

Basis Exportkontrolle
Die komplexen Zusammenhänge des Zoll-, Ausfuhr-, Exportkontrollrechts in kompakter Form

Nächste Termine:

Grundlagen-Seminar Exportkontrolle
Basiswissen für Ihren sicheren Umgang mit der Exportkontrolle

Nächster Termin:

Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen
Die operative Umsetzung der Exportkontrolle in der Tagespraxis

Nächste Termine:

Grundlagen und Update der EU-Embargos
Schwerpunkt Russland, Ukraine, Iran und weitere Staaten

Nächste Termine: