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Schweiz setzt Sanktionsmassnahmen gegenüber Iran zum 15.02.2007 in geltendes Recht um!

Bern, 14.02.2007 -

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2007 Zwangsmassnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhängt und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit Resolution 1737 des UNO-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 um.

 

Die Verordnung tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.

 

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran sieht ein Exportverbot für Güter vor, die zu den iranischen Nuklear- und Raketenprogrammen beitragen könnten. Dazu gehören Kernmaterialien wie Uran und Plutonium sowie Güter, die zum Bau von Nuklearanlagen und Trägersystemen für Kernwaffen verwendet werden können. Die unter das Lieferverbot fallenden Güter sind in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet.

 

Die Erbringung von Dienstleistungen, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit den genannten Gütern sind ebenfalls verboten. Schliesslich ist auch die Beschaffung solcher Güter aus dem Iran untersagt.

 

Die unter das Lieferverbot fallenden Güter unterstanden bereits Exportkontrollmassnahmen. Entsprechende Ausfuhrbewilligungen in den Iran wurden nur für zivile Zwecke erteilt. Die sogenannten Dual-Use Güter wie zum Beispiel Werkzeugmaschinen fallen nicht unter das Lieferverbot. Ihre Ausfuhr unterliegt jedoch den Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung.

 

Gelder und andere Vermögenswerte von zwölf iranischen Einzelpersonen sowie zehn iranischen Unternehmen und Organisationen, die am Nuklearprogramm und am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind, sind gesperrt. Es ist verboten, diesen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie zur Verfügung zu stellen.

 

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie von der Sperrung betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich melden.

 

Die Schweiz ist aufgrund der Resolution 1737 (2006) ferner verpflichtet, das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates über die allfällige Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz der zwölf sanktionierten Einzelpersonen zu unterrichten.

 

In der Resolution fordert der UNO-Sicherheitsrat Iran auf, alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie die Arbeiten an allen Schwerwasserprojekten ohne Verzögerung auszusetzen.

 

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des SECO einsehbar: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen.

 

Adresse für Rückfragen:

Othmar Wyss, SECO, Tel. 031 324 09 16 oder

 

Roland E. Vock, SECO, Tel. 031 324 07 61

 

Herrausgeber:

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Internet: www.evd.admin.ch

Staatssekretariat für Wirtschaft

Internet: www.seco.admin.ch