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Deutsches IRAN-Embargo: Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs

Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Organisationen

 

Vom 2. Februar 2007

 

Hiermit ordne ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes

(AWG) an:

 

1. Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der nachfolgend bezeichneten gebietsfremden Personen und Einrichtungen bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen Gebietsansässigen sind untersagt:

 

Einrichtungen (10):

 

— Iranische Atomenergieorganisation

— Mesbah Energy Company (Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak) — Kala-Electric (auch: Kalaye Electric) (Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz) —Pars Trash Company (am Zentrifugenprogramm beteiligt; in IAEO-Berichten genannt) — Farayand Technique (am Zentrifugenprogramm beteiligt; in IAEO-Berichten genannt) — Organisation der Verteidigungsindustrien (übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt) —Siebter Tir (der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar an dem Nuklearprogramm beteiligt angesehen wird) —Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) (der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung) — Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG) (der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung) — Fajr-Industriegruppe (früher: Instrumentation Factory Plant; der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung).

 

Personen (12):

 

1. Mohammad Qannadi, Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Iranischen Atomenergieorganisation 2. Behman Asgarpour, Betriebsleiter (Arak) 3. Dawood Agha-Jani, Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz 4. Ehsan Monajemi, Bauleiter (Natanz) 5. Jafar Mohammadi, Technischer Berater der Iranischen Atomenergieorganisation (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile) 6. Ali Hajinia Leilabadi, Generaldirektor der Mesbah Energy Company 7. Generalleutnant Mohammad Mehdi Nejad Nouri, Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie (Fachbereich Chemie; dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen; hat Beryllium-Experimente durchgeführt) 8. General Hosein Salimi, Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) 9. Ahmad Vahid Dastjerdi, Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien 10. Reza-Gholi Esmaeli, Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien 11. Bahmanyar Morteza Bahmanyar, Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien 12. Generalmajor Yahya Rahim Safavi, Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran).

Verfügungen können nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 13, 14 oder 15 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Fundstelle: www.un.org/Depts/german/sr_06/sr1737.pdf) vorliegen.

 

2. Den in Nummer 1 bezeichneten gebietsfremden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kann nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 13, 14 oder 15 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorliegen.

 

3. Gebietsansässige Kreditinstitute haben unverzüglich alle Informationen über die Durchführung dieser Anordnung, insbesondere die von Nummer 1 erfassten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, an die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle zu melden. Die jeweils zuständigen Stellen sind die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen 80281 München; Telefon: 0 89/28 89 38 00, Telefax: 0 69/70 90 97 38 00), bei Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (65726 Eschborn, Telefon: 0 61 96/90 80, Telefax:

0 61 96/90 88 00).

 

4. Diese Anordnung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Begründung:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 23. Dezember 2006 mit der Resolution 1737 (2006) alle Staaten aufgefordert, die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Gelder und anderen wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Eigentum oder unter Kontrolle der in Nummer 1 bezeichneten Personen oder Einrichtungen stehen. Da die Resolution nach Kapitel VII der VN-Charta beschlossen wurde, ist dieses Verbot für die VN-Mitgliedstaaten verbindlich.

 

Die Untersagung der Verfügungen über die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen sowie die Untersagung der Bereitstellungen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sind notwendig, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG) und um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG).

 

Die in Nummer 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen sind als Beteiligte an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen vom Sicherheitsrat der VN gelistet und den oben genannten Maßnahmen unterworfen worden.

 

Das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG) wäre gefährdet, wenn die in dieser Anordnung bezeichneten Maßnahmen unterblieben. Das Belassen der betroffenen Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt der unter Nummer 1 näher bezeichneten Personen und Einrichtungen beinhaltet die Gefahr, dass diese Gelder bzw. Finanzmittel zur Finanzierung proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten Irans oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen eingesetzt werden könnten, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören würden.

 

Die Gefahr einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht insofern, als die Durchsetzung der Sanktionen Iran zum Aussetzen aller mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten und Wiederaufbereitungstätigkeiten, einschließlich Forschung und Entwicklung, veranlassen soll. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die VN-Mitgliedstaaten die Vorgaben der Sicherheitsratsresolution einhalten.

 

Die in dieser Anordnung getroffenen Maßnahmen sind Teil der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklungvon Trägersystemen für Kernwaffen. Ein Unterlassen dieser Maßnahmen wäre mit der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verbunden, da die Glaubwürdigkeit ihres Engagements bei der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen in Frage gezogen werden könnte.

 

Darüber hinaus ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands aus Artikel 25 der VN-Charta (Befolgung einer verbindlichen Sicherheitsratsresolution) nachzukommen und die Vorgaben des Sicherheitsrats umzusetzen. Die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland würden erheblich gestört, wenn die Bemühungen um eine Einschränkung der iranischen proliferationsrelevanten nuklearen und trägertechnologierelevanten Tätigkeiten, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der E3 beteiligt ist, unterlaufen würden, und Verfügungen dieser Personen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen und das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen möglich wären.

 

Die in dieser Anordnung enthaltenen Beschränkungen sind notwendig, um den Zweck zu erreichen, die Finanzierung von proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu unterbinden und so eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG zu verhindern.

 

Die Möglichkeit, ggf. Verfügungen bzw. Zahlungen gemäß Nummer 1 und Nummer 2 dieser Anordnung ausnahmsweise genehmigen zu können, stellt sicher, dass die Beschränkungen nach Art und Umfang auf das für die Verhinderung einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG notwendige Maß begrenzt sind. Genehmigungsstellen sind die jeweils zuständigen Stellen der Deutschen Bundesbank (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 AWG), bei Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 AWG).

 

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die mit der Anordnung möglicherweise verbundene Auswirkung auf abgeschlossene Verträge berücksichtigt worden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AWG). Die Notwendigkeit der Anordnung konnte jedoch nicht in Zweifel gezogen werden. Der angestrebte Zweck, die Versorgung mit Finanzmitteln zu unterbinden, wäre erheblich gefährdet, wenn Gelder und andere Finanzmittel, die Gegenstand von bereits abgeschlossenen Verträgen sind, von der Anordnung ausgenommen würden.

 

Da die Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung ergeht, konnte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf eine Anhörung der Beteiligten nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz verzichtet werden.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Diese Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung). Die sofortige Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich, weil eine Verfügung der in Nummer 1 näher bezeichneten Personen und Organisationen über die von dieser Anordnung erfassten Vermögenswerte unbedingt zu verhindern ist. Es ist nämlich nicht gewährleistet, dass einmal getätigte Verfügungen in jedem Fall wieder rückabgewickelt werden können. Ein sofortiges Einfrieren und ein sofortiges Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen sind daher notwendig, um eine nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG zu verhindern. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AWG dar und kann nach § 33 Abs. 6 AWG mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Scharnhorststraße 34—37, 10115 Berlin, zu richten.

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

 

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag W e n d l i n g