Rüstungsgüter aus einer von Deutschland und Frankreich anerkannten industriellen Zusammenarbeit können ab April 2021 über eine Sammelausfuhrgenehmigung verbracht oder ausgeführt werden.
Die Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern aus deutsch-französischer industrieller Zusammenarbeit unterliegt den besonderen Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich. Weitere Informationen zu den Verfahrensvereinfachungen für die deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit unter Artikel 2 und zu den Verfahrensschritten finden Sie in diesem BAFA-Merkblatt.
Quellenangaben
Deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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Allgemeingenehmigungen und Sammelgenehmigungen für Ausfuhren gelisteter Güter online
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Exportkontrolle bei Rüstungsgütern
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