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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bei der Umsatzsteuer

Die Finanzverwaltung hat reagiert und mit BMF-Schreiben vom 18.09.2020 unter gewissen Voraussetzungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen.

Hintergrund sind Urteil des EuGH (Urt. v. 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06 sowie v. 15.09.2016, C-518/14, Senatex).

Der Vorsteuerabzug kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Rechnung, die der Unternehmer besitzt, nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, obwohl die Finanzbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs vorliegen;
der Berichtigung einer Rechnung kann in Bezug auf eine zwingende Rechnungsangabe Rückwirkung zukommen, sodass der Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Der BFH hatte sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (insbes. BFH v. 20.10.2016, V R 26/15), sodass eine Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV beim Rechnungsempfänger hinsichtlich seines Rechts auf Ausübung des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirken kann.

Dies setzt nach der BFH-Rechtsprechung allerdings voraus, dass das zu beurteilende Dokument folgende Mindestangaben enthält:

Zum Rechnungsaussteller,
zum Leistungsempfänger,
zur Leistungsbeschreibung,
zum Entgelt und
zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Diese Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Die Verwaltung hat sich mit BMF-Schreiben v. 18.09.2020 nunmehr offiziell dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Der Besitz einer Rechnung, die eine Steuerbelastung offen ausweist, ist aber nicht lediglich eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, sondern zugleich materielle Voraussetzung, weil die Angabe der Steuerbelastung essenziell für den Gleichlauf der Steuerbelastung des Leistenden mit dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist.

Das Erfordernis des Besitzes einer Rechnung besteht nach der Verwaltungsauffassung fort; ein Vorsteuerabzug kann grds. nicht gänzlich ohne Rechnung geltend gemacht werden.

Quellenangaben

BMF-Schreiben vom 18.09.2020

Bundesfinanzministerium

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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