Die Europäische Kommission hat einen neuen Vorabdruck der geplanten Veröffentlichung über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle über die diagonale Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht.
Diese „Matrix“ im Zusammenhang mit den Ursprungsprotokollen zur diagonalen Kumulierung ist eine tabellarische Übersicht, die zeigt, zwischen welchen Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens die diagonale Kumulierung angewendet werden kann. Die Informationen in der „Matrix“ sind laut EU bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich.
Im bilateralen Warenverkehr zwischen der EU und Tunesien können seit dem 1. März 2025 die Regelungen des revidierten Regionalen Übereinkommens (RÜ) zusätzlich zu den bisherigen (alten) Regelungen des RÜ angewendet werden. Tunesien hat jedoch intern das revidierte RÜ noch nicht ratifiziert und wendet daher für den Export in die EU bis zur internen Ratifizierung übergangsweise die Regelungen der Anlage A des Protokolls Nr. 4 (enthalten im Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Januar 2025, veröffentlicht im Amtsblatt L 2025/324 vom 20. Februar 2025) an. Diese Regelungen entsprechen dem revidierten RÜ.
PEM-Abkommen: Gemeinsame Ursprungsregeln
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ist ein internationales Abkommen, das gemeinsame Ursprungsregeln für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien festlegt. Es ermöglicht die diagonale Kumulierung, d.h. die Kombination von Waren aus verschiedenen Vertragsstaaten, um in den Genuss von Zollvergünstigungen zu kommen, die in Freihandelsabkommen vorgesehen sind.
Quellenangaben
The Pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention - European Commission
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
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