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Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Entgegen der Fachmeldung vom 23. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden können, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden.

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Quellenangaben

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (Fachmeldung von 23.12.2020)

ATLAS-Info 0044/20

Generalzolldirektion

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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