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Präferenzen AKP-Staaten

Neue Übergangsbestimmungen für die Ausstellung und Anerkennung von Präferenznachweisen

 

Nach dem Auslaufen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (Cotonou-Abkommen) zum 31. Dezember 2007 wurden bis zum Inkrafttreten neuer Wirtschaftspartnerabkommen Übergangsmaßnahmen getroffen, die den Marktzugang für bestimmte Länder der AKP-Staaten ermöglichen - Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007.

Bezüglich der in Artikel 38 des Anhangs II dieser Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten im Hinblick auf die Ausstellung und Anerkennung von Präferenznachweisen die nachstehenden besonderen Regelungen:

 

Waren mit Ursprung in den AKP-Ländern oder Regionen, die von der Marktzugangsregelung erfasst sind (Anhang-I-Länder):

 

 

Für Waren, die vor dem 01. Januar 2008 aus diesen Ländern ausgeführt worden sind, kann bis zum 31. Oktober 2008 bei Vorlage einer nach Artikel 15 des bisherigen AKP-Ursprungsprotokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eine Präferenz gewährt werden, soweit die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor dem 01. Januar 2008 erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Präferenznachweises gegeben sind.

 

 

Für Waren, die vor dem 01. Januar 2008 in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung übergeführt wurden, kann eine Präferenz gewährt werden, wenn bis zum 31. Oktober 2008 eine gemäß Artikel 16 des bisherigen AKP-Ursprungsprotokolls nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird.

 

 

Für Waren, die sich am 01. Januar 2008 im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder einer Freizone befinden und die nicht von einer nach Artikel 15 des bisherigen AKP-Ursprungsprotokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitet werden, kann eine Präferenzbehandlung nur in Anspruch genommen werden, wenn bis zum 31. Oktober 2008 eine nach Artikel 15 des Anhangs II der Marktzugangsverordnung nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt und der Direkttransport nachgewiesen wird.

 

 

Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Ländern oder Regionen, die nicht von der Marktzugangsregelung erfasst sind (Nicht-Anhang-I-Länder):

 

Für Waren aus diesen Ländern, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, verlieren die ursprünglich ausgestellten/ausgefertigten Präferenznachweise ihre Gültigkeit und können nicht mehr anerkannt werden. Eine Präferenz für diese Waren kann nur auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Waren den APS-Ursprungsregeln entsprechen und für sie ein nachträglich ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder - für Warenlieferungen unter 6.000 Euro - eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgelegt wird und die erforderlichen Stempelmitteilungen erfolgt sind.

 

Quelle:Bundesministerium für Finanzen auf www.zoll.de vom 25.02.2008