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PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 wird das revidierte Regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln in Kraft treten. Es sollte zu diesem Zeitpunkt eigentlich die bisherigen Regeln vollständig ablösen.

Zwei unterschiedliche Regelwerke ab 1. Januar 2025

Nicht alle Partnerstaaten werden die neuen Ursprungsregeln rechtzeitig zum 1. Januar 2025 ratifiziert haben. Daher wird es voraussichtlich nach dem 1. Januar 2025 weiterhin zwei unterschiedliche Regelwerke für den Präferenzhandel im PEM-Raum geben:

Ursprungsregeln des aktuellen bzw. des „alten“ PEM-Übereinkommens
Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens

Obwohl das revidierte PEM-Übereinkommen wie vorgesehen am 1. Januar 2025 in Kraft treten und die derzeit geltenden Übergangsregeln ablösen wird, sollen die Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens gültig bleiben und bis zum 31. Dezember 2025 parallel angewendet werden können.

Anerkennung von Präferenznachweisen

Alle Präferenznachweise, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sollen nach dem 1. Januar 2025 im Rahmen ihrer Gültigkeit anerkannt werden. Waren, für die vor dem 1. Januar 2025 ein Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln ausgestellt worden ist, sollen für die Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden können.

Regeln ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen im gesamten PEM-Raum nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens und damit nur noch ein Satz von Ursprungsregeln gelten. Alle Übergangsregeln sollen dann nicht mehr anwendbar sein. Vertragsparteien, die bis Ende 2025 keinen dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen in ihr Freihandelsabkommen aufgenommen haben, wären dann von der Kumulierung ausgeschlossen.

Zur Aufrechterhaltung von zwei parallelen Regelwerken im Jahr 2025 sind weitere Schritte erforderlich, die voraussichtlich nicht vor Mitte/Ende Dezember 2024 umgesetzt sein werden. Die oben genannten Regelungen stellen daher derzeit nur die Absicht der EU-Kommission dar.

Quellenangaben

Regionales Übereinkommen

Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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