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Pan-Euro-Med Ursprungskumulierung

Das österreichische Bundesfinanzministerium teilt heute folgende aktualisierte Informationen zum Thema Warenursprung und Präferenzen mit:

 

Türkei:

 

Die Europäische Kommission (EK) hat mitgeteilt, dass nun der entsprechende Beschluss 1/2006 vom 26.7.2006 vorliegt, mit welchem die Anpassung der Rechtsgrundlagen an die neue Situation erfolgte und somit ab 27.7.2006 die PanEuroMed Kumulierung mit der Türkei und zwar für Waren, die der Zollunion unterliegen, Anwendung findet.

 

Die EK hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt die Anwendung der Derogation betreffend Marokko nicht mehr möglich ist.

 

Bezüglich der Lieferantenerklärung (Anhang V und VI des Beschlusses 1/2006 siehe nachstehende Mustertexte) wird bemerkt, dass diese unbedingt einen Hinweis, ob eine Kumulierung angewendet wurde (Angabe der Länder erforderlich) oder nicht, enthalten muss (Fußnote 4 bzw. 6 muss entsprechend ausgefüllt sein).

 

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

 

ANHANG V

 

Lieferantenerklärung

 

ERKLÄRUNG

 

 

 

Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten .........(1) Waren Ursprungserzeugnisse .........(2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .........(3) entsprechen.

 

 

 

Er erklärt, dass die

 

Kumulierung mit ..... (Name des Staates/der Staaten) angewandt worden ist.

Kumulierung nicht angewandt worden ist.(4)

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

 

(5) ...............

 

(6) ...............

 

(7) ...............

 

 

(1) Sind nur einige der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:

 

". dass die in diesem Dokument aufgeführten und ... gekennzeichneten Waren .".

 

(2) Der Gemeinschaft, der Türkei oder eines Staates, einer Staatengruppe oder eines Gebietes nach Artikel 44 Buchstabe a.

 

(3) Dem betreffenden Staat, der betreffenden Staatengruppe oder dem betreffenden Gebiet nach Artikel 44 Buchstabe a.

 

(4) Gegebenenfalls ausfüllen bzw. streichen.

 

(5) Ort und Datum.

 

(6) Name und Stellung im Unternehmen.

 

(7) Unterschrift.

 

 

 

ANHANG VI

 

Langzeit-Lieferantenerklärung

 

 

 

ERKLÄRUNG

 

 

 

Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:

 

(1) ...........................

 

(2) ...........................

 

die regelmäßig an .........(3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse

 

.........(4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit

 

.........(5) entsprechen.

 

Er erklärt, dass die

 

Kumulierung mit ..... (Name des Staates/der Staaten) angewandt worden ist.

Kumulierung nicht angewandt worden ist.(6)

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom

 

......... bis zum .........(7).

 

 

 

Der Unterzeichner verpflichtet sich, ......... unverzüglich zu unterrichten, wenn

 

diese Erklärung nicht mehr gilt.

 

 

 

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

 

(8) ...............

 

(9) ...............

 

(10) ...............

 

 

(1) Warenbezeichnung.

 

(2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z. B. Modellnummer.

 

(3) Name des Unternehmens, an das die Waren geliefert werden.

 

(4) Der Gemeinschaft, der Türkei oder eines Staates, einer Staatengruppe oder eines Gebietes nach Artikel 44Buchstabe a.

 

(5) Dem betreffenden Staat, der betreffenden Staatengruppe oder dem betreffenden Gebiet nach Artikel 44Buchstabe a.

 

(6) Gegebenenfalls ausfüllen bzw. streichen.

 

(7) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer darf höchstens 12 Monate betragen.

 

(8) Ort und Datum.

 

(9) Name und Stellung im Unternehmen, Name und Anschrift des Unternehmens.

 

(10) Unterschrift.

 

 

 

Lieferantenerkärung (LE) gemäß VO 1207/2001, (ABL Nr. L 165 v. 21.6.2001)

 

Für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handels­beziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet, muss in der jeweiligen Lieferantenerklärung ein Hinweis aufscheinen, ob Kumulierung angewendet wurde (auch Angabe der Länder erforderlich) oder nicht.

 

Bis der Text der LE der neuen Situation angepasst und im Amtsblatt (ABL) der EU verlautbart ist, ist den Wirtschaftsbeteiligten zu empfehlen vom Aussteller der Lieferantenerklärung nachstehenden Zusatz (auf englisch oder deutsch) in der Lieferantenerklärung einzufordern bzw. als Aussteller einer LE diesen Zusatz selbst anzubringen.

 

 

 

Jordanien:

 

Im ABl der EU Nr. L 209 wurde am 31.7.2006 das neue PanEuroMed-Ursprungsprotokoll (Beschluss 1/2006 v.15.6.2006) betreffend Jordanien veröffentlicht.