Am 21. Juni 2024 wurde die Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese ist seit dem 1. Juli 2024 in Kraft und hebt die Regelung zur Packungshöchstmenge von 25 Gramm für Wasserpfeifentabak auf. Packungen mit Wasserpfeifentabak über 25 Gramm ohne gültiges deutsches Steuerzeichen dürfen seither nicht mehr im Handel sein.
Im Jahr 2022 wurde mit der 7. Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung eine Packungshöchstmenge von 25 Gramm für Wasserpfeifentabak eingeführt. Ziel der damaligen Maßnahme war es, die steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und Steuerhinterziehung zu verhindern. Insbesondere sollte verhindert werden, dass Wasserpfeifentabak aus Großpackungen entnommen und unzulässiger Weise in Einzelportionen an Kunden verkauft wird. Der neue Verordnungsentwurf zur Änderung der Tabaksteuerverordnung hebt diese Höchstmenge nun wieder auf.
Warum wurde die Regelung wieder aufgehoben? Die Hersteller stiegen auf Mehrkomponentensysteme um und umgingen damit die gesetzlichen Anforderungen. Dies geschah durch die Einführung eines neuen Produktes, dem so genannten „Zwei-Komponenten-Tabak“. Der „Zwei-Komponenten-Tabak“ besteht aus Glycerin und Tabak. Die Tabakkomponente wurde als Pfeifentabak versteuert, da sie kein Glycerin enthält und somit nicht der Definition von Wasserpfeifentabak entspricht.
Erst durch das Mischen der beiden Komponenten entsteht der steuerpflichtige Wasserpfeifentabak. Diese Herstellung erfolgt jedoch häufig durch den Endverbraucher für den Eigenbedarf. Durch das Mischen der Komponenten entsteht eine Tabaksteuerschuld.
Quellenangaben
Aufhebung der Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak von 25 Gramm
Zoll.de
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH
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