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Neuer Vordruck für den Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur Umsatzsteuer veröffentlicht, das folgende Informationen enthält:

 

Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

 

Gegenstände, die in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt sind, unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG einem ermäßigten Steuersatz von 7%. Dies sind insbesondere Lebensmittel sowie Bücher, Kunst- oder Sammlungsstücke. Bestehen hinsichtlich einer beabsichtigten Lieferung oder einem beabsichtigten innergemeinschaftlichen Erwerb Zweifel an einer eventuellen Steuerermäßigung, so kann der Lieferer bzw. der Abnehmer oder der innergemeinschaftliche Erwerber bei der zuständigen Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalt eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einholen.

 

Bislang wurde für derartige Anträge das Formblatt "0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft" verwendet werden, wenn in der Bezeichnung des Antrags das Wort "verbindlich" durch den Ausdruck "unverbindlich" ersetzt wurde. Nunmehr hat die Zollverwaltung den im Anhang zu diesem Newsletter befindlichen Vordruck "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" aufgelegt, der ab sofort zu verwenden ist.