Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. 2018 I S. 84) sind zum 1. Januar 2018 die Vorschriften zu den steuerlichen Aufzeichnungspflichten bei der Energiesteuer auf Erdgas und der Stromsteuer geändert worden. Es werden nun amtliche Vordrucke vorgegeben, nach denen die Aufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen dienen zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Betroffen sind im Wesentlichen klassische Energieversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher mit Erdgas oder Strom beliefern.
Quellenangaben
Neue Aufzeichnungspflichten bei der Energiesteuer auf Erdgas und der Stromsteuer
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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