I. Vorbemerkung
In Umsetzung des Artikels 2 Nr. 5 und Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern wurde § 19 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dahingehend geändert, dass die dort normierten Befreiungen von dem grundsätzlich bestehendem Erfordernis einer
Genehmigungspflicht für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern nicht mehr gelten.
Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 wird das Niveau der bereits bestehenden Verfahrenserleichterungen, wie es sich bislang aus § 19 Absatz 1 AWV ergab, im wesentlichen beibehalten, soweit die bisherigen Fallgruppen des § 19 Absatz 1 AWV die Ausfuhr und Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste betrafen.
Im Vergleich zu den bisherigen, in § 19 Absatz 1 AWV enthaltenen Fallgruppen, ergeben sich nachfolgende Änderungen. Die bisherige Fallgruppe des § 19 Absatz 1 Nr. 12 AWV ist aus sachlichen Gründen nunmehr in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 überführt. Darüber hinaus wurde die in der in der bisherigen Fallgruppe des § 19 Absatz 1 Nr. 16a privilegierte Fallgruppe der Mitnahme von Schusswaffen zum Zwecke des Fremdschutzes ersatzlos gestrichen.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr.25 (besondere Fallgruppen).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, D-65760
Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung ist im Wirtschaftsgebiet gültig und gilt für Gebietsansässige im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
− wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt oder
verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese
Allgemeine Genehmigung erstreckt,
− wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von
Straftaten nach den §§ 19 oder 20 des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorliegt,
− für alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote
(z.B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die
Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus), die unberührt
bleiben, oder
− wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige
Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II, Nr. 5 dieser
Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land der Länderliste K oder
ein Embargoland im Sinne von Art. 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von allen Gütern des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in folgenden Fallgruppen:
4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer
sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen errichtet sind;
4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware
sind;
4.3 nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder
Ausbesserung oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung ausgeführt oder verbracht werden;
4.4 Güter, die auf Beförderungsmittel mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung,
Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch
oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies
gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die,
wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz
vorgeschrieben ist;
4.5 Gegenstände, die für Luftfahrtunternehmen, inklusive der
Polizei- und Rettungsflugdienste, mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Teil 3 der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
ausgeführt oder verbracht werden und der Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst der
Durchführung des Flugverkehrs dienen,
4.6 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und
für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in
Drittländern;
4.7 Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen
Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;
4.8 Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union
oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher
Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung
ausgeführt oder verbracht
werden;
4.9 Gegenstände, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert
werden sowie Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der
Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der
Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem
Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel
III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen;
4.10 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen
zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;
4.11 Güter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die
ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und
Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;
4.12 Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet
werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind;
4.13 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen
ausgeführt oder verbracht werden;
4.14 Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die
a) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport oder
Eigenschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige
Berechtigung mit sich führt und erklärt, dass die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder
eingeführt werden sollen oder
b) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet zum
eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;
4.15 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu
zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen
(BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
16. August 1980 (BGBl. II S. 941)
von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
4.16
a) Güter, die in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert
in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden, wenn sie noch nicht
einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als drei
Monate im Wirtschaftsgebiet verblieben sind;
b) Unterlagen über Technologien, sofern die Unterlagen in das
Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert durch den
Einführer wieder in das Versendungsland ausgeführt oder verbracht werden; dasselbe gilt,
wenn die Unterlagen mit Eintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine
noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden oder zu verbringenden Unterlage eine
Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit
hinausgeht;
c) verkörperte Technologie, wenn
- die Ausfuhr oder Verbringung nur vorübergehend erfolgt und sie Dritten nicht überlassen
oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird, oder
- ihre Ausfuhr oder Verbringung im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder
- die Ausfuhr oder Verbringung zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von bereits mit
Genehmigung ausgeführten Gütern erfolgt,
und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt oder verbracht werden, als
auch das Endbestimmungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder in Anhang
II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist.
4.17 Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot
Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar
1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II,
S. 806) zulässiger Verifikationsmaßnahmen ausgeführt oder verbracht werden.
5. Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen:
5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Ziffer 4.16c betroffen ist, ausschließlich:
- für Verbringungen in die Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern)
- sowie für Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die USA,
5.2 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Ziffer 4 betroffen sind:
- Ausfuhren und Verbringungen in alle Länder, außer
- Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 sowie China und Kuba
6. Nebenbestimmungen
6.1 Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
- Der Ausführer hat - soweit er eine Ausfuhranmeldung oder Ausfuhrkontrollmeldung abgeben muss - in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung zu vermerken: „3LLB/A25“.
- Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, muss er vor der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung oder binnen 30 Tagen danach dem BAFA eine schriftliche Erklärung hierüber einreichen. Ein Muster kann beim BAFA angefordert werden. Alternativ kann
diese Erklärung auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Zugang zu diesem Programm erfolgt über einen Link auf der Internet-Homepage des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Antragstellung“, „Allgemeine
Genehmigungen“, „Registrierung/Anmeldung zu Allgemeinen Genehmigungen“.
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 44 AWG).
Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben
unberührt.
6.3 Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 7 Absatz 1 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 7 Absatz 1 AWG genannten
Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeine Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 AWG gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2012.
Diese Allgemeine Genehmigung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern im Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-
35, 65760 Eschborn/Ts., während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum
Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr.
06196/908-800 eingeholt werden.
Eschborn, 15.07.2011
2, 21, 211
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Im Auftrag
Pietsch