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Myanmar/Birma: Verlängerung der Embargomaßnahmen

Der Rat der Europäischen Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma bis zum 30. April 2018 verlängert. Der Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Gegen Myanmar/Birma bestehen ein Waffenembargo nach den § 74 Abs. 1 Nr. 2 AWV und die Be­schränkungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Lieferung und dem Verkauf von Gütern der internen Repression (Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013). Ausnahmen von diesen Verboten bestehen nach § 76 Abs. 3 AWV.

Link:
BESCHLUSS (GASP) 2017/734

Quelle:
EUR-Lex

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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