Die deutsche Zollverwaltung hat das Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen im Oktober ergänzt und auf ihrer Homepage aktualisiert. Insbesondere sind (in Punkt 6) Ausführungen zur Codierung bei der Ausfuhr nach Russland enthalten, sofern die Waren nach Art. 3 der VO (EU) 833/2014 genehmigungspflichtig sind und das BAFA hierfür eine sog. Individuelle Pauschalgenehmigung erteilt hat. In diesem Fall ist „C052RU“ zu codieren. Ebenfalls sind die Codierungen Y920/RU aufgenommen und Hinweise zur Anwendung der Codierung Y939 in Bezug auf Russland und der Unterscheidung der beiden Codierungen gemacht worden.
Quelle: Zoll Online
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