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IRAN: Neue Embargoverordnung der EU am 27.10.2010 veröffentlicht

die EU hat im Amtsblatt vom 27.10.2010 eine komplette Neufassung der Iran Embargo-Verordnung (EU VO 961/2010) veröffentlicht. Diese hebt die EU VO 423/2007 vollständig auf und ersetzt sie mit dem Wortlaut der neuen VO.

Zu der Neufassung der restriktiven Maßnahmen gehören insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für den Handel mit Schlüsselausrüstung und -technologie für und Beschränkungen für Investitionen in die iranische Öl- und Gasindustrie, Beschränkungen für iranische Investitionen in den Uranbergbau und die Kernindustrie, Beschränkungen für Geldtransfers nach und aus Iran, Beschränkungen für den iranischen Bankensektor, Beschränkungen für den Zugang Irans zu den Versicherungs- und Rentenmärkten der Union sowie Beschränkungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für iranische Schiffe und Frachtflugzeuge.

Unter die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 4 ) festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter Artikel der Kategorie 5 fallen. Für diese Güter und Technologien der Kategorie 5 aus dem Bereich der Kern- und der Flugkörpertechnologie, die derzeit einem Verbot der Verbringung nach und aus Iran unterliegen, sollte dieses Verbot jedoch auch weiterhin gelten. Ferner sollte die Verbringung bestimmter Güter und Technologien nach und aus Iran, für die bisher nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine vorherige Genehmigung erforderlich war, einem Verbot unterworfen werden.

Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr nach Iran bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologie, die in den Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie verwendet werden könnte, sollte eine Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden.

Außerdem sollten Beschränkungen für Investitionen in den iranischen Öl- und Gassektor, damit sie wirksam sind, bestimmte Schlüsseltätigkeiten erfassen, wie beispielsweise Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze, und sollten sowohl für Jointventures als auch für andere Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit mit Iran im Sektor des Erdgastransports gelten.

Die neue Verordnung enthält 41 Artikel und 8 Anhänge (Güterlisten, zuständige Behörden und gelistete Personen-/ Organsiationen und Einrichtungen).

Die wesentlichen Neuerungen betreffen die folgenden Inhalte:

Artikel 1 m)
m) „iranische Person, Organisation oder Einrichtung“
i) den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
ii) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran,
iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran,
iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

Artikel 2
Bestimmte Verbote bzgl. bestimmter gelisteter Güter (inklusive dem neuen Anhang I der bis auf Kategorie 5 des Anhangs I der EG Dual Use VO 428/2009 alle dort erfassten Güter enthält

Artikel 3
Genehmigungsvorbehalt für die Güter des neuen Anhang IV - an „iranische Person, Organisation oder Einrichtung" wie in Artikel 1 m) definiert
Anmerkung: dies kann auch Geschäfte betreffen, bei denen Güter nicht grenzüberschreitend verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

Artikel 4:
Es ist verboten, die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter und Technologien von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

Artikel 5
Bestimmte Verbote bzgl. technischer Hilfe sowie Vermittlungsdienste und Finanzmittel und Finanzhilfen bzgl Militärgüter und Güter aus Anhang I - III der VO

Artikel 8
Der neugefasste Artikel 8 der VO verbietet, in Anhang VI der VO aufgeführte "Schlüsselausrüstung oder -technologie" unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran:
a) Exploration von Erdöl und Erdgas,
b) Förderung von Erdöl und Erdgas,
c) Raffination,
d) Verflüssigung von Erdgas.

Artikel 9
Bestimmte Verbote bzgl. technischer Hilfe sowie Vermittlungsdienste und Finanzmittel und Finanzhilfen bzgl Güter aus Anhang VI der VO

Artikel 11 - Artikel 15
Umfangreiche Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen

Artikel 16 - Artikel 20
Unter Bezugnahme VII und VIII der VO werden Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen angeordnet

Artikel 21 - Artikel 26
Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen und Versicherungen (Meldepflichten, Genehmigungspflichten und Verbote)

Anmerkung zu Artikel 21: Hier sind insbesondere auch die Wertgrenzen für melde- und genehmigungspflichtige Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung (10.000 Euro sowie 40.000 Euro) in Artikel 21 zu beachten. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Auch ist keine räumliche Beschränkung aufgenommen, sodass hierunter ggf auch inländische Transfers zu fassen sind.

Neu in der VO ist die Aufnahme der Möglichkeit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Artikel 21 Absatz 4), Gebühren für die Beurteilung der Genehmigungsanträge ( Artikel 21 Absatz 1 Nr c) zu erheben.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung so bald wie möglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.

Artikel 21 V ergänzt, dass Artikel 21 dann gilt nicht, wenn die Genehmigung für einen Transfer nach Artikel 13, 17, 18, 19 oder 20 erteilt worden ist.

Artikel 27, 28
Verkehrsbeschränkungen bzgl. Güter der gemeinsamen Militärgüterliste (der EU); Vorabmeldepflichten sowie Regelungen bzgl. Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten; Erbringung von technischen und Wartungsdiensten

Artikel 39
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 40
Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 41
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Wir weisen darauf hin, dass die hier dargestellten Auszüge rechtsunverbindlich sind; rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtlich herausgegebene Text der Verordnung. Die VOLLSTÄNDIGE Fassung finden Sie unter dem nachfolgenden Link. In Zweifelsfällen wird empfohlen, sich an die national zuständigen Behörden, wie in Anhang V der VO ausgewiesen, zu wenden.