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Iran Embargo: Umsetzung der Notifizierungspflicht nach Artikel 10 der VO (EU) 961/2010 / Genehmigungscodierung

Die deutsche Zollverwaltung hat bzg. der sog. Notifizierungspflicht bei Ausfuhren nach Iran eine aktuelle Information auf ihre Website gestellt.

 

Sie weist darauf hin, dass am 27. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25.10.2010 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 423/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABL EU Nr. L 281 Seite 1) veröffentlicht worden und in Kraft getreten ist.

Diese VO ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007. Art. 10 dieser Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sieht eine Notifizierungspflicht vor, um von der Ausnahmeregelung für Altverträge bei der Ausfuhr von in Anhang VI der Iran-VO aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie Gebrauch machen zu können.

Ab sofort steht daher folgende neue Unterlagencodierung in der Unterlagenliste I0136 zur Anmeldung in AES zur Verfügung:

Y921/ALT - "Notifizierung nach Art. 10 der VO (EU) Nr. 961/2010 für Altverträge"

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 darf die spätere Ausfuhr nicht im vereinfachten Verfahren, sondern muss im Normalverfahren erfolgen.

Es besteht die Möglichkeit, die Notifizierung für Altverträge im Vorfeld auf Basis einer Vorabanmeldung (Einzelmitteilung) bei der Ausfuhrzollstelle vorzunehmen, der später die elektronische Ausfuhranmeldung übermittelt wird. Wird die elektronische Ausfuhranmeldung jedoch später bei einer anderen Zollstelle abgegeben, bedarf es eines erneuten Notifizierungsverfahrens unter Beachtung der vorgeschriebenen Wartefristen.

Geht die spätere Ausfuhranmeldung vor Ablauf von 20 Arbeitstagen ein, muss sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zurückgestellt werden, bevor eine Überlassung zur Ausfuhr erfolgen darf. Die Wartefrist nach Art. 10 VO beginnt bei Notifizierung mittels Vorabanmeldung ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung bei der Ausfuhrzollstelle. Geht die Nachricht nach Dienstschluss ein, beginnt die Wartefrist erst am folgenden Arbeitstag.

Die Notifizierung auf Basis einer Vorabanmeldung (Einzelmitteilung) ersetzt nicht die Angabe der Unterlagencodierung "Y921/ALT" in der späteren Ausfuhranmeldung. Ergänzend ist in der späteren Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung "Y921/ALT" im Feld "Zusatz" zu vermerken: "Notifizierung nach Artikel 10 Iran-VO vom ...".
Fehlt dieser Hinweis, geht die Zollstelle grundsätzlich davon, dass keine Vorab-Notifizierung zu dieser Ausfuhranmeldung vorliegt und damit die Ausfuhr nicht zulässig ist.

Die nach Artikel 10 VO vorgeschriebene Notifizierung ist bis auf weiteres bei jeder einzelnen Ausfuhrsendung erneut erforderlich. Demnach ist die Bezugnahme auf eine bereits (mit Notifizierungsverfahren) in Anspruch genommene Ausnahmeregelung auch dann nicht zulässig, wenn auf denselben Altvertrag Bezug genommen wird.

Bis zum Vorliegen eines Vordrucks kann die Notifizierung für Altverträge auf Basis einer Vorabanmeldung (Einzelmitteilung) formlos per Fax erfolgen, muss jedoch folgende Mindestangaben enthalten:

Notifizierung für Altverträge nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 auf Basis einer Vorabanmeldung

Der Ausführer/Anmelder erklärt rechtsverbindlich, dass die nachstehend beschriebene Ausfuhrsendung aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Altvertrag vor dem 26. Juli 2010) keinen Verboten und Beschränken nach der Iran-VO unterliegt:

Ausführer:
TIN des Ausführers:
Anmelder:
TIN des Anmelders:

Empfänger:

Nummer des Altvertrags:
Datum des Altvertrags:

Kennnummer der Ausfuhrsendung:
Bezugsnummer der Sendung (optional):

Bezeichnung der Ausfuhrwaren:
Statistische Warennummer:
Warenwert:

Ort, Datum
Unterschrift des Anmelders:
bzw. Unterschrift des Ausführers:

Bei Fragen zur Umsetzung der Notifizierungspflicht steht Ihnen die Bundesfinanzdirektion Südost - Referat ZF2 - als Ansprechpartner zur Verfügung. Anfragen übersenden Sie bitte vorzugsweise per E-Mail an die Sammelanschrift: awr@bfdso.bfinv.de.

Quelle: www.zoll.de (c) Bundesministerium der Finanzen